3.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz bei der – wie dargestellt unzulässigen – Bewertung dieser beiden Varianten zusätzlich das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat: Das Beschaffungswesen hat namentlich auch zum Zweck, die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Bst. a IVöB). Der Grundsatz der Gleichbehandlung konkretisiert das allgemeine Rechtsgleich- 9