3.4.2 Das Angebot, das den Zuschlag erhalten hat, ist unbestrittenermassen gestützt auf Baukosten von Fr. 2 Mio eingegeben worden. Die Honorarberechnung ist demnach in Abweichung der Vorgaben der Vorinstanz, abgestützt auf eine um eine halbe Million Franken tiefere Bausumme, berechnet worden. Damit handelt es sich offenkundig um eine Variante. Dies anerkennt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 denn auch selber. Dort führt sie aus, sie habe übersehen, dass Varianten ausgeschlossen waren und die von ihr eingereichte Variante hätte dementsprechend – wie das Angebot der Beschwerdeführerin 1 auch – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen.