Eine Wahlfreiheit bezüglich der honorarberechtigten Bausumme wird durch diese Formulierung jedoch keineswegs eingeräumt. Zudem bestünde andernfalls keine zweckmässige Vorgabe für die Berechnungsgrundlage mehr. Mit anderen Worten sind die aufwandbestimmenden Baukosten für die Honorarberechnung in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich auf Fr. 2.5 Mio festgesetzt worden.