An diesem Umstand ändert der Zusatz „geschätzt“ vor dem angegebenen Frankenbetrag nichts: Der Zusatz illustriert, dass die Bausumme zum Voraus und in Unkenntnis der effektiven Baukosten festgelegt worden ist. Er beschreibt, dass die Vorinstanz von dieser Bausumme ausgeht. Aufgrund von beispielsweise unvorhersehbaren Ereignissen oder allenfalls zum Voraus noch unbekannten Rabatten können sich die effektiven Baukosten gegenüber den zum Voraus festgelegten verändern. Insofern ist die Bausumme, von der man zum Voraus ausgeht, „geschätzt“. Eine Wahlfreiheit bezüglich der honorarberechtigten Bausumme wird durch diese Formulierung jedoch keineswegs eingeräumt.