Zweifelt sie im Beschwerdeverfahren die sachliche Begründetheit des von ihr festgelegten Ausschlusses von Varianten an, greift sie damit sich selber an. Sollte die Vorinstanz bei der Prüfung der Angebote zur Ansicht gelangt sein, der Ausschluss von Varianten entbehre einer sachlichen Grundlage, hätte sie dies mit vergaberechtlich zulässigen Instrumenten korrigieren müssen. Von verbindlich festgelegten Angebotsbedingungen abzuweichen ist jedenfalls auch unter