3.3.2 In diesem Kontext ist unverständlich, was die Vorinstanz aus den Vorbringen in der Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2014 bezüglich der Begründetheit des Verbotes von Varianten zu ihren Gunsten ableiten will. Ob der Ausschluss von Varianten sachlich begründet ist, hatte die Vorinstanz vor Publikation der Ausschreibung zu überprüfen. Zweifelt sie im Beschwerdeverfahren die sachliche Begründetheit des von ihr festgelegten Ausschlusses von Varianten an, greift sie damit sich selber an.