3.3 Die Ausschreibung vom 13. August 2013 legt unter Ziffer 2.8 fest, dass Varianten nicht zum Vergabeverfahren zugelassen werden. Diese Beschränkung ist ausdrücklich und klar festgelegt worden: Die Ausschreibung beantwortet die im Titel gestellte Frage „Werden Varianten zugelassen?“ mit „Nein“. Diese Formulierung ist unmissverständlich, es besteht kein Auslegungsspielraum. Die Angabe kann nicht anders verstanden werden, als dass Varianten vorliegend grundsätzlich unzulässig sind. Zum Vergabeverfahren werden nur Amtsvarianten zugelassen.