Unter Umständen haben die Anbieter die Möglichkeit, eine von der Amtslösung inhaltlich abweichende Unternehmervariante zu offerieren. Solche Unternehmervarianten sind trotz fehlender Regelung im ÖBG und der IVöB zulässig, sofern die Beschaffungsstelle diese Möglichkeit in der Ausschreibung nicht ausschliesst.10