Die Verbindlichkeit der Ausschreibung besteht für die Auftraggeberin darin, dass die Leistung nach geschehener Ausschreibung nicht mehr abgeändert werden darf, dass einmal publizierte Kriterien nicht ausser Acht gelassen oder verändert, und dass neue Kriterien nicht hinzu genommen werden dürfen.9 Die in der Ausschreibung definierte Leistung bildet den sogenannten Amtsvorschlag, auf welchen die Anbieter die Angebote einzureichen haben. Unter Umständen haben die Anbieter die Möglichkeit, eine von der Amtslösung inhaltlich abweichende Unternehmervariante zu offerieren.