3.2 Mit der Ausschreibung definieren Vergabestellen die gewünschte Leistung definitiv und verbindlich. Von den festgelegten Parametern darf innerhalb des Vergabeverfahrens nicht mehr abgewichen werden (sogenannter Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung). Die Verbindlichkeit der Ausschreibung besteht für die Auftraggeberin darin, dass die Leistung nach geschehener Ausschreibung nicht mehr abgeändert werden darf, dass einmal publizierte Kriterien nicht ausser Acht gelassen oder verändert, und dass neue Kriterien nicht hinzu genommen werden dürfen.9