3.1.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2014 vor, in den Ausschreibungsunterlagen seien Varianten nicht explizit ausgeschlossen worden. Der Hinweis in der Ausschreibung habe sich nur auf unzulässige Varianten bzw. auf solche, deren Ergebnis der Ausführung sich nicht mit dem geforderten Beschaffungsgegenstand decke, bezogen. 7