3.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt unter anderem vor, beim Angebot das den Zuschlag erhalten habe, handle es sich um eine Variante. Dies, da die Zuschlagsempfängerin entgegen den Ausschreibungsunterlagen von Baukosten lediglich in der Höhe von Fr. 2 Mio ausgegangen sei. Gemäss Ausschreibung vom 13. August 2013 seien Varianten jedoch nicht zugelassen. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte daher zwingend ausgeschlossen werden müssen. Durch ihr Verhalten habe die Vorinstanz zudem unter anderem auch das Veränderungsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot verletzt.