2.4 Diese Verletzung konnte im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich nach Einsicht in die Vergabeakten zur Bewertung der Angebote und den diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz zu äussern. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht angefochten, was unschwer an der eingereichten Beschwerde erkennbar ist; dies, nachdem sie bei der Vorinstanz im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung teilweise Einsicht in Vergabeakten erhalten hatte. Durch die Heilung der besagten Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren erwächst der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil. 3. Varianten