Für die Betroffenen darf daraus kein Nachteil resultieren. Eine mangelhafte Begründung kann im Kostenpunkt berücksichtigt werden.7 2.3 Unter dem Titel „Begründung“ hält die angefochtene Verfügung fest, dass entsprechend Art. 30 ÖBV8 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Als solches gelte dasjenige, das die Zuschlagskriterien am Besten erfülle. Die Verfügung enthält eine Tabelle mit einer zusammengefassten Bewertung der Angebote. Daraus ist ersichtlich, wer bei den einzelnen Zuschlagskriterien wie bewertet worden ist. Weshalb die Bewertung so ausgefallen ist resp. warum die Punkte konkret so vergeben worden sind, wird in der Verfügung nicht dargelegt.