2.2 Entscheide von Vergabebehörden sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu begründen.5 Danach muss eine Verfügung dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechend die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (sog. behördliche Begründungspflicht; vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung eines Verwaltungsaktes so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.