2.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, der Vergabeentscheid sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der mangelhaften Begründung habe sie nach Eröffnung der angefochtenen Zuschlagsverfügung um Einsicht in gewisse Unterlagen der Vergabeakten ersucht. Die Ausführungen der Vorinstanz anlässlich dieses Gesprächs hätten jedoch zusätzliche Fragen aufgeworfen. Die Vorinstanz sei daher aufzufordern, sämtliche Akten vorzulegen, die das Zustandekommen des Vergabeentscheides sowie die Erarbeitung der Angebotsunterlagen dokumentierten.