1.2 Das Vergaberecht sieht keine Besonderheiten betreffend der Beschwerdebefugnis vor; diese bestimmt sich daher nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Beschwerdeführerinnen, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG3 zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Auf die gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB4 form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.