8. Mit Verfügungen vom 6. Februar, 4. März, 10. März 2014 sowie 1. April 2014 ist den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht in die Vergabeakten gewährt worden. 9. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2013. Diese Verfügung ist gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b ÖBG2 i.V.m. Art. 3 Bst. b ÖBG anfechtbar. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion des Regierungsrates ist gemäss Art. 12 Abs. 1 ÖBG für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.