Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Vergabeverfügung sei zu bestätigen. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Zuschlag der Beschwerdegegnerin zu erteilen. Das Ak- 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4 teneinsichtsgesuch sei mit Ausnahme der Einsicht in die Verfahrensakten und der Auswertung der eigenen Offerte abzuweisen.