7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2014, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Zuschlagsverfügung sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Zuschlag der Beschwerdegegnerin zu erteilen. Mit Ausnahme der Einsicht in die Verfahrensakten und der Auswertung des eigenen Angebotes sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 beantragt die Vorinstanz mit Beschwerdevernehmlassung vom 10. Januar 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Vergabeverfügung sei zu bestätigen.