6. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantworten vom 14. Januar 2014, die Beschwerden seien abzuweisen. Eventuell seien die Offerten der Beschwerdeführerinnen und die Offerte der Beschwerdegegnerin basierend auf aufwandbestimmenden Baukosten von CHF 2.0 Mio aus dem Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei der Beschwerdegegnerin auf ihr Grundangebot, basierend auf aufwandbestimmenden Baukosten von CHF 2.5 Mio, zu erteilen. Subenventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akteneinsicht der Beschwerdeführerinnen sei auf die Dokumente gemäss separater Stellungnahme zu beschränken.