4. Der vorliegenden Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und danach definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Es sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten zur Erarbeitung der Angebotsunterlagen sowie zum Ausschreibungsverfahren einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; 6. Es seien das Angebot der Beschwerdeführerin inkl. Beilagen (Beilage 8) sowie die Präsentation (Beilage 10) gegenüber der Zuschlagsempfängerin vertraulich zu behandeln;