Vorinstanz] vom 21. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebote, unter Ausschluss der Variante der Zuschlagsempfängerin und unter Anwendung einer vergaberechtskonformen Bewertung, zu vergeben; 3. Subeventualiter sei die Vergabeverfügung der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] vom 21. November 2013 aufzuheben und das Vergabeverfahren neu durchzuführen; 3