Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 15 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. November 2013 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine zugesprochen.