nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2013 ist abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV30).