Diesem besonderen Bedarf des Beschwerdeführers an besonderer Unterstützung kann jedoch aufgrund der geltenden Rechtslage – und insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 SPMV – nicht Rechnung getragen werden, indem von staatlicher Seite Beiträge an heilpädagogische Unterstützungslektionen an einer privaten Volksschule gewährt 14 werden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beiträgen für die heilpädagogische Unterstützung kann demnach nicht entsprochen werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 ist damit