Somit kann vorliegend weder gestützt auf die ehemaligen IV-Kriterien und Art. 5 Abs. 2 SPMV (Annahme einer Intelligenzminderung ab einem IQ-Wert von 75) noch die ICD-10 (Annahme einer Intelligenzminderung ab einem IQ-Wert von 69) von einer Intelligenzminderung gesprochen werden. Demnach fehlt es vorliegend an der von Art. 19 Abs. 1 SPMV für die Gewährung von heilpädagogischer Unterstützung ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzung der Intelligenzminderung.