Insbesondere hat der Intelligenztest HAWIK- IV ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine durchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 100 verfügt. Zwar bewegen sich die einzelnen Intelligenzwerte (Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit) zwischen Werten von 86 bis 119 und weisen damit eine grosse Streuung auf. Keiner der Werte befindet sich jedoch unterhalb des Normbereichs einer durchschnittlichen Intelligenz. Ein Wert (Sprachverständnis) befindet sich sogar im Bereich einer überdurchschnittlichen Intelligenz. Somit kann vorliegend weder gestützt auf die ehemaligen IV-Kriterien und Art. 5 Abs. 2