2.4.6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Herr Dr. B und Frau Dr. A beim Beschwerdeführer übereinstimmend frühkindlichen Autismus bzw. eine Entwicklungsstörung vom Typ Aspergersyndrom diagnostiziert haben. Demgegenüber lässt keine der aktenkundigen Beurteilungen den Schluss auf eine Intelligenzminderung zu. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer durchwegs gute kognitive Fähigkeiten attestiert. Insbesondere hat der Intelligenztest HAWIK- IV ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine durchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 100 verfügt.