Zusammenfassend hielten Dr. B und Frau C fest, die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei einem sehr unausgeglichenen Leistungsprofil insgesamt durchschnittlich. Es zeige sich ein signifikanter Unterschied zwischen den Bereichen Sprachverständnis und dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Auch bei visio-konstruktiven Aufgaben hätten sich Defizite gezeigt. Der Beschwerdeführer lege sehr grossen Wert auf Präzision und komme nicht gut mit Ungenauigkeiten klar. Anamnestisch bestünden situationsübergreifend seit frühester Kindheit eindeutige Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung.