2.4 Kriterium der Intelligenzminderung 2.4.1 Art. 19 SPMV setzt das Bestehen einer Intelligenzminderung voraus, definiert jedoch nicht, was darunter zu verstehen ist bzw. ab wann eine Intelligenzminderung vorliegt. Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV hält fest, dass ein behinderungsbedingter Bedarf insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem IQ bis 75 besteht. Gemäss Vortrag zur SPMV sind zudem die seinerzeitigen diagnosegeleiteten Kriterien der IV weiterhin als anspruchsbegründend anerkannt.24