22 Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) 10 Volksschulen zu sprechen ist. Diese Leistungen sind auch von den besonderen Massnahmen gemäss BMV zu unterscheiden, welche zum schulischen Grundangebot der Gemeinden, also der öffentlichen Volksschulen gehören.23