Die Anzahl Lektionen wird von der Vorinstanz basierend auf den ermittelten Entwicklungsund Bildungsbedarf festgelegt. Die heilpädagogische Unterstützung wird dabei maximal im gleichen Umfang gewährt wie bei einer integrativen Sonderschulung in einer öffentlichen Volksschule. Der Beitrag pro Lektion entspricht den effektiven Gehaltskosten der privaten Volksschule für die durchführende Lehrkraft, maximal aber den Ansätzen gemäss dem Recht über die Anstellung der Lehrkräfte. Die staatliche Leistung beschränkt sich hier auf die Gewährung von Beiträgen an die heilpädagogische Unterstützung, weshalb auch nicht von integrativer Sonderschulung an privaten