Soweit Privatschulen gemäss Art. 65 VSG im Bereich der Grundschulpflicht tätig sind, erfüllen sie denselben Bildungsauftrag wie die öffentliche Volksschule. Damit ist vor dem Hintergrund von Art. 62 Abs. 3 BV und dem Behindertengleichstellungsgesetz (vgl. insbes. Art. 20 BehiG) davon auszugehen, dass für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung in privaten Volksschulen bei entsprechend ausgewiesenem Bedarf gleichermassen ein Anspruch auf die Finanzierung von heilpädagogischer Unterstützung besteht wie für Sonderschülerinnen und Sonderschüler, welche gestützt auf eine Verfügung gemäss Art. 11 Abs. 5 BMV22 integrativ die öffentlichen Volksschule besuchen.