Die heilpädagogische Unterstützung an privaten Volksschulen wird durch Art. 19 SPMV geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 SPMV gewährt die Vorinstanz Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung auf Gesuch hin Beiträge für heilpädagogische Unterstützungslektionen in privaten Volksschulen, wenn a) ein Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, b) die Schulung an der betreffenden privaten Volksschule dem Bildungsbedarf entspricht und c) die private Volksschule die heilpädagogische Unterstützung durch eine über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Ausbildung verfügende Lehrperson sicherstellt.