Nach wie vor sind auch die seinerzeitigen diagnosegeleiteten Kriterien der IV als anspruchsbegründend anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 2 SPMV). Die Vorinstanz wird bei der Beurteilung von Gesuchen um sonderpädagogische Massnahmen sowohl den von den Abklärungsstellen auszuweisenden behinderungsbedingten oder sonstigen besonderen Bildungsbedarf als auch ausgewiesene Diagnosen gemäss Abs. 2 gleichermassen würdigen.20 2.3.3 Der Beschwerdeführer ist volksschulpflichtig (vgl. Art. 1 und 3 VSG). Er besucht die E-Schule, welche eine Privatschule ist.21 Da die Volksschulpflicht auch im Rahmen einer Pri-