Bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter besteht ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SPMV). Ein behinderungsbedingter Bedarf besteht insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten bis 75 (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV). Nach wie vor sind auch die seinerzeitigen diagnosegeleiteten Kriterien der IV als anspruchsbegründend anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 2 SPMV).