2.3.2 Sonderpädagogische Massnahmen werden Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin gewährt, sofern ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 4 SPMV). Bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter besteht ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst.