2.3.1 Als sonderpädagogische Massnahmen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a-c SPMV die Sonderschulung, die heilpädagogische Unterstützung sowie die pädagogischtherapeutischen Massnahmen. Die „heilpädagogische Unterstützung“ besteht aus Lektionen, welche die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung im Rahmen der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Volksschule oder zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern von privaten Volksschulen einsetzt.