Vorliegend enthält Art. 51 SPMV, welcher bereits am 1. Juni 2013 in Kraft getreten war, eine Übergangsbestimmung für vor dem 1. August 2013 eingetroffene Gesuche. Danach konnte die Vorinstanz bereits ab dem 1. Juni 2013 Verfügungen betreffend die Gewährung von Beiträgen und Entschädigungen und betreffend die Bewilligung von Massnahmen mit Rechtswirkung ab dem 1. August 2013 erlassen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Vorinstanz schon vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 diesbezügliche Gesuche entscheiden konnte.17