Nach den Prinzipien des intertemporalen Rechts entfaltet neues Recht grundsätzlich keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren. Steht ein nicht abgeschlossener Sachverhalt (sog. Dauersachverhalt) zur Beurteilung, so ist im Allgemeinen das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes massgebend.15 Nach einer neueren Auffassung ist bei einer Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht heranzuziehen.16