Tritt während der Hängigkeit eines Verfahrens eine Rechtsänderung in Kraft, bestimmt sich in erster Linie nach den übergangsrechtlichen Vorschriften des interessierenden Sacherlasses, inwiefern neues Recht auch auf hängige Verfahren angewendet werden kann. Ist darin nicht Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln. Nach den Prinzipien des intertemporalen Rechts entfaltet neues Recht grundsätzlich keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren.