2.2.2 Im Kanton Bern werden die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf durch die GEF bereitgestellt (Art. 68 Abs. 1 SHG13). Die GEF gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GEF, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung (Art. 74b Abs. 2 SHG).