Dementsprechend sorgen die Kantone u.a. dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten (vgl. Art. 20 Abs. 1 BehiG). Zudem fördern die Kantone, soweit möglich und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dienend, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG).