2.2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht, sowie für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 1-3 BV). Dementsprechend sorgen die Kantone u.a. dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten (vgl. Art. 20 Abs. 1 BehiG).