Die Vorinstanz gewähre gestützt auf Art. 19 SPMV Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung Beiträge für die heilpädagogische Unterstützung in privaten Volksschulen. Dem Bericht der Abklärungsstelle entnehme die Vorinstanz, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr unausgeglichen sei, insgesamt jedoch im mittleren Durchschnittsbereich liege. Eine Intelligenzminderung liege demnach nicht vor, womit die hauptsächliche Voraussetzung gemäss Art. 19 Abs. 1 SPMV nicht erfüllt sei.