2.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 14. Oktober 2014 wie folgt: Aus den in der BV8 sowie dem BehiG9 statuierten Grundsätzen lasse sich ableiten, dass der Anspruch auf kantonale Leistungen eine ausreichende bedarfsgerechte, nicht jedoch eine optimale oder die geeignetste Förderung eines Kindes umfasse. Diese Förderung müsse zudem möglichst in den regulären Bildungsstrukturen erfolgen. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte Massnahme gehöre nach Art. 3 SPMV10 zu den sonderpädagogischen Massnahmen. Die Vorinstanz gewähre gestützt auf Art.