Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 wird demnach als Beschwerde entgegengenommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist wird durch die Einreichung bei der Vorinstanz gewahrt. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 einzutreten. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 VRPG N 11, mit Hinweisen 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 4 5 2. Gewährung von Beiträgen für die heilpädagogische Unterstützung in einer privaten Volksschule 2.1 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten