Die als „Beschwerde gegen Verfügung“ betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 richtet sich an die Vorinstanz und ersucht diese unter Angabe von Gründen um erneute Überprüfung des Gesuchs um heilpädagogische Unterstützung. Die Einreichung bei einer für das Beschwerdeverfahren unzuständigen Verwaltungsbehörde schadet aufgrund der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG und der fristwahrenden Wirkung der Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG nicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 wird demnach als Beschwerde entgegengenommen.