Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Akts zu erheben (Art. 67 VRPG). Unter Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden gilt die Weiterleitungsoder Überweisungspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). Danach sind Eingaben, die an eine unzuständige Behörde gelangen, von dieser von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen.7 Gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.